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ZPO § 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils

ZPO § 956 Öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils

[ Auszug: Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger anordnen ... ]